ADR-Code TP19
Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks (TP) nach ADR 2025.
Zum Zeitpunkt des Baus muss die gemäss Unterabschnitt 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke des Tankkörpers um 3 mm Korrosionszuschlag erhöht werden. Die Wanddicke des Tankkör- pers muss mit Ultraschall in der Halbzeit zwischen den wiederkehrenden Wasserdruckprüfungen überprüft werden und darf in keinem Fall geringer sein als die gemäss Unterabschnitt 6.7.3.4 bestimmte Mindestwanddicke.