ADR-Code TP34
Sondervorschriften für ortsbewegliche Tanks (TP) nach ADR 2025.
Ortsbewegliche Tanks müssen nicht der Auflaufprüfung gemäss Absatz 6.7.4.14.1 unterzogen werden, wenn sie auf dem Schild gemäss Absatz 6.7.4.15.1 und ausserdem mit einer Schriftgrösse von mindestens 10 cm auf beiden Seiten der äusseren Umhüllung gekennzeichnet sind mit: «NICHT FÜR DEN EISENBAHNTRANSPORT».