ADR-Code V14
Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken (V) nach ADR 2025.
Druckgaspackungen und Gaspatronen, die gemäss Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 für Wiederaufarbeitungsoder Entsorgungszwecke befördert werden, dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen oder Containern befördert werden.