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ADR-Code V8

Vorschriften für die Beförderung in Versandstücken (V) nach ADR 2025.

Siehe Abschnitt 7.1.7. Bem. Diese Sondervorschrift V 8 gilt nicht für Stoffe gemäss Unterabschnitt 3.1.2.6, wenn die Stabilisierung durch den Zusatz chemischer Inhibitoren erfolgt, so dass die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) höher als 50 °C ist. In diesem Fall kann eine Temperaturkontrolle bei Beförderungsbedingungen erforderlich werden, bei denen die Temperatur 55 °C überschreiten kann.

Stoffe mit Code V8