Verpackungsanweisung IBC620
ADR 2025 — Verpackungsanweisung IBC620, Kapitel 4.1.
IBC 620 VERPACKUNGSANWEISUNG IBC 620 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3291. Folgende Grosspackmittel (IBC) sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1, ausgenommen Absatz 4.1.1.15, 4.1.2 und 4.1.3 erfüllt sind: starre dichte IBC, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Zusätzliche Vorschriften 1. Es muss genügend saugfähiges Material vorhanden sein, um die gesamte Menge der im Grosspackmittel (IBC) enthaltenen flüssigen Stoffe aufzunehmen. 2. Die Grosspackmittel (IBC) müssen in der Lage sein, flüssige Stoffe zurückzuhalten. 3. Grosspackmittel (IBC), die für scharfe oder spitze Gegenstände wie Glasscherben und Nadeln vorgesehen sind, müs- sen durchstossfest sein.