Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro

Verpackungsanweisung LP903

ADR 2025 — Verpackungsanweisung LP903, Kapitel 4.1.

LP 902 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 902 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3268. (1) Verpackte Gegenstände: Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: starre Grossverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Gegenstände und eine unbeabsichtigte Auslösung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. (2) Unverpackte Gegenstände: Die Gegenstände dürfen zum, vom oder zwischen dem Herstellungsort und einer Montagefabrik, einschliesslich Orten der Zwischenbehandlung, auch unverpackt in besonders ausgerüsteten Handhabungseinrichtungen oder Gü- terbeförderungseinheiten befördert werden. Zusätzliche Vorschrift Druckgefässe müssen den Vorschriften der zuständigen Behörde für den (die) im Druckgefäss enthaltenen Stoff(e) entsprechen. LP 903 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 903 Diese Anweisung gilt für grosse Zellen mit einer Bruttomasse von mehr als 500 g, grosse Batterien mit einer Bruttomasse von mehr als 12 kg und Ausrüstungen, die grosse Zellen oder grosse Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 enthalten. Folgende Grossverpackungen sind für Zellen, Batterien und Ausrüstungen, die Zellen oder Batterien enthalten, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: starre Grossverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Zellen, Batterien oder Ausrüstungen müssen in Innenverpackungen eingesetzt oder durch andere geeignete Mittel, wie Einsetzen in Trays oder durch Unterteilungen, getrennt werden, um einen Schutz gegen Beschädigungen zu gewährleisten, die unter normalen Beförderungsbedingungen verursacht werden können durch: a) Bewegungen oder Anordnungen innerhalb der Grossverpackung; b) Berührungen mit anderen Zellen, Batterien oder Ausrüstungen innerhalb der Grossverpackung und c) Belastungen der Zellen, Batterien oder Ausrüstungen innerhalb der Grossverpackung, die durch das Gewicht darüber liegender Zellen, Batterien, Ausrüstungen und Verpackungsbestandteile entstehen. Wenn in der Grossverpackung mehrere Zellen, Batterien oder Ausrüstungen verpackt werden, dürfen Säcke (z. B. aus Kunststoff) allein nicht für die Einhaltung dieser Vorschriften verwendet werden. Zusätzliche Vorschrift Die Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

Stoffe mit Verpackungsanweisung LP903