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Verpackungsanweisung LP905

ADR 2025 — Verpackungsanweisung LP905, Kapitel 4.1.

LP 905 VERPACKUNGSANWEISUNG LP 905 Diese Anweisung gilt für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480, 3481, 3551 und 3552 und für Vorproduktionsprototypen von Zellen oder Batterien dieser UN-Nummern, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden. Folgende Grossverpackungen sind für eine einzelne Batterie oder für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält, zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Für eine einzelne Batterie: starre Grossverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Die Grossverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen: a) Eine Batterie unterschiedlicher Grösse, Form oder Masse darf in einer Aussenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht grösser als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist. b) Die Batterie muss in einer Innenverpackung verpackt und in eine Aussenverpackung eingesetzt sein. c) Die Innenverpackung muss zum Schutz vor gefährlicher Wärmeentwicklung vollständig durch ausreichend nichtbrennbares und nicht elektrisch leitfähiges Wärmedämmmaterial umgeben sein. d) Es müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stössen zu minimieren und Bewegungen der Batterie innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nichtbrennbar und nicht elektrisch leitfähig sein. e) Die Nichtbrennbarkeit des Wärmedämmstoffs und des Polstermaterials muss gemäss einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Grossverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist. (2) Für eine einzelne Ausrüstung, die Zellen oder Batterien enthält: starre Grossverpackungen, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen: aus Stahl (50A) aus Aluminium (50B) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (50N) aus starrem Kunststoff (50H) aus Naturholz (50C) aus Sperrholz (50D) aus Holzfaserwerkstoff (50F) aus starrer Pappe (50G) Die Grossverpackungen müssen auch den folgenden Vorschriften entsprechen: a) Eine einzelne Ausrüstung unterschiedlicher Grösse, Form oder Masse muss in einer Aussenverpackung einer der oben aufgeführten geprüften Bauarten verpackt sein, vorausgesetzt, die Gesamtbruttomasse des Versandstücks ist nicht grösser als die Bruttomasse, für welche die Bauart geprüft worden ist. b) Die Ausrüstung muss so gebaut oder verpackt sein, dass eine unbeabsichtigte Inbetriebsetzung während der Beförderung verhindert wird. c) Es müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen von Vibrationen und Stössen zu minimieren und Bewegungen der Ausrüstung innerhalb des Versandstücks zu verhindern, die zu Schäden und gefährlichen Bedingungen während der Beförderung führen können. Wenn für die Einhaltung dieser Vorschrift Polstermaterial verwendet wird, muss dieses nichtbrennbar und nicht elektrisch leitfähig sein. d) Die Nichtbrennbarkeit des Polstermaterials muss gemäss einer Norm festgestellt werden, die in dem Land, in dem die Grossverpackung ausgelegt oder hergestellt wurde, anerkannt ist. Zusätzliche Vorschrift Die Zellen und Batterien müssen gegen Kurzschluss geschützt sein.

Stoffe mit Verpackungsanweisung LP905