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Verpackungsanweisung P110(a)

ADR 2025 — Verpackungsanweisung P110(a), Kapitel 4.1.

P 101 VERPACKUNGSANWEISUNG P 101 Es dürfen nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes zugelassene Verpackungen verwendet werden. Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, ist die Verpackung von der zuständigen Behörde der ersten von der Sendung berührten Vertragspartei des ADR zuzulassen. Das für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendete Un- terscheidungszeichena) des Staates, in dessen Auftrag die zuständige Behörde handelt, muss wie folgt im Beförderungspapier angegeben werden: «VERPACKUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON ... ZUGELASSEN» (siehe Absatz 5.4.1.2.1 e)). a) Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Strassenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zu- lassungsstaates, z. B. gemäss dem Genfer Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Strassenverkehr von 1968. P 110a VERPACKUNGSANWEISUNG P 110a (bleibt offen) Bem. Diese in den UN-Modellvorschriften vorgesehene Verpackungsanweisung ist für Beförderungen gemäss ADR nicht zugelassen. P 110b VERPACKUNGSANWEISUNG P 110b Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnittes 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Behälter aus Metall aus Holz aus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff Säcke aus leitfähigem Gummi aus leitfähigem Kunststoff Unterteilungen aus Metall aus Holz aus Kunststoff aus Pappe Kisten aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) Sondervorschrift für die Verpackung PP 42 Für die UN-Nummern 0074, 0113, 0114, 0129, 0130, 0135 und 0224 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: a) In einer Innenverpackung dürfen nicht mehr als 50 g an explosivem Stoff (Menge als Trockensubstanz) enthalten sein; b) in einem Abteil zwischen unterteilenden Trennwänden darf nicht mehr als eine Innenverpackung sein, die fest eingesetzt sein muss; c) die Anzahl der Abteile muss auf 25 je Aussenverpackung begrenzt sein.