Verpackungsanweisung P113
ADR 2025 — Verpackungsanweisung P113, Kapitel 4.1.
P 113 VERPACKUNGSANWEISUNG P 113 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Säcke aus Papier aus Kunststoff aus Textilgewebe, gummiert Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz nicht erforderlich Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Die Verpackungen müssen staubdicht sein. Sondervorschriften für die Verpackung PP 49 Für die UN-Nummern 0094 und 0305 dürfen in einer Innenverpackung nicht mehr als 50 g des Stoffes enthalten sein. PP 50 Für die UN-Nummer 0027 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer als Aussenverpackungen verwendet werden. PP 51 Für die UN-Nummer 0028 dürfen Einwickler aus Kraftpapier oder Wachspapier als Innenverpackung verwendet werden.