Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro

Verpackungsanweisung P114(a)

ADR 2025 — Verpackungsanweisung P114(a), Kapitel 4.1.

P 114a VERPACKUNGSANWEISUNG (angefeuchteter fester Stoff) P 114a Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Säcke aus Kunststoff aus Textilgewebe aus Kunststoffgewebe Behälter aus Metall aus Kunststoff aus Holz Säcke aus Kunststoff aus Textilgewebe mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff Behälter aus Metall aus Kunststoff Unterteilungen aus Holz Kisten aus Stahl (4A) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Zusätzliche Vorschrift Bei der Verwendung von dichten Fässern mit abnehmbarem Deckel als Aussenverpackungen sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. Sondervorschriften für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummern 0077, 0132, 0234, 0235 und 0236 müssen die Verpackungen bleifrei sein. PP 43 Für die UN-Nummer 0342 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn Fässer aus Metall (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1 oder 1N2) oder aus Kunststoff (1H1 oder 1H2) als Aussenverpackungen verwendet werden.

Stoffe mit Verpackungsanweisung P114(a)