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Verpackungsanweisung P116

ADR 2025 — Verpackungsanweisung P116, Kapitel 4.1.

P 116 VERPACKUNGSANWEISUNG P 116 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Säcke aus Papier, wasserund ölbeständig aus Kunststoff aus Textilgewebe, mit Auskleidung oder Beschichtung aus Kunststoff aus Kunststoffgewebe, staubdicht Behälter aus Pappe, wasserbeständig aus Metall aus Kunststoff aus Holz, staubdicht Einwickler aus Papier, wasserbeständig aus Wachspapier aus Kunststoff nicht erforderlich Säcke aus Kunststoffgewebe (5H1, 5H2, 5H3) aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig (5M2) aus Kunststofffolie (5H4) aus Textilgewebe, staubdicht (5L2) aus Textilgewebe, wasserbeständig (5L3) Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 61 Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Aussenverpackungen dichte Fässer mit abnehmbarem Deckel verwendet werden. PP 62 Für die UN-Nummern 0082, 0241, 0331 und 0332 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern der explosive Stoff in einem flüssigkeitsundurchlässigen Werkstoff enthalten ist. PP 63 Für die UN-Nummer 0081 sind keine Innenverpackungen erforderlich, sofern dieser Stoff in starrem Kunststoff enthalten ist, der für Salpetersäureester undurchlässig ist. PP 64 Für die UN-Nummer 0331 sind keine Innenverpackungen erforderlich, wenn als Aussenverpackungen Säcke (5H2, 5H3 oder 5H4) verwendet werden. PP 65 (gestrichen) PP 66 Für die UN-Nummer 0081 dürfen als Aussenverpackungen keine Säcke verwendet werden.

Stoffe mit Verpackungsanweisung P116