Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro

Verpackungsanweisung P132(b)

ADR 2025 — Verpackungsanweisung P132(b), Kapitel 4.1.

P 132b VERPACKUNGSANWEISUNG (Gegenstände ohne geschlossene Umhüllung) P 132b Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Einwickler aus Papier aus Kunststoff nicht erforderlich Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) P 133 VERPACKUNGSANWEISUNG P 133 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Horden mit unterteilenden Trenn- wänden aus Pappe aus Kunststoff aus Holz Behälter aus Pappe aus Metall aus Kunststoff aus Holz Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus starrem Kunststoff (4H2) Zusätzliche Vorschrift Behälter sind als Zwischenverpackungen nur erforderlich, sofern die Innenverpackungen Horden sind. Sondervorschrift für die Verpackung PP 69 Für die UN-Nummern 0043, 0212, 0225, 0268 und 0306 dürfen Horden nicht als Innenverpackungen verwendet werden.

Stoffe mit Verpackungsanweisung P132(b)