Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro

Verpackungsanweisung P201

ADR 2025 — Verpackungsanweisung P201, Kapitel 4.1.

P 201 VERPACKUNGSANWEISUNG P 201 Diese Verpackungsanweisung gilt für die UN-Nummern 3167, 3168 und 3169. Folgende Verpackungen sind zugelassen: (1) Flaschen und Gasgefässe, die hinsichtlich Bau, Prüfung und Füllung den von der zuständigen Behörde festgelegten Vorschriften entsprechen. (2) Folgende zusammengesetzte Verpackungen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 er- füllt sind: Aussenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G); Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2); Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen: a) für nicht giftige Gase dicht verschlossene Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von 5 Litern je Versandstück; b) für giftige Gase dicht verschlossene Innenverpackungen aus Glas oder Metall mit einem höchstzulässigen Fassungsraum von einem Liter je Versandstück. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III entsprechen. P 202 VERPACKUNGSANWEISUNG P 202 (bleibt offen)

Stoffe mit Verpackungsanweisung P201