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Verpackungsanweisung P207

ADR 2025 — Verpackungsanweisung P207, Kapitel 4.1.

P 207 VERPACKUNGSANWEISUNG P 207 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1950. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: a) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. b) Starre Aussenverpackungen mit folgender höchstzulässiger Nettomasse: aus Pappe 55 kg aus einem anderen Werkstoff als Pappe 125 kg Die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 müssen nicht erfüllt werden. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass übermässige Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 Bei UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäss Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z. B. saugfähiges Material. Die Verpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 6 Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 1950 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein. P 208 VERPACKUNGSANWEISUNG P 208 Diese Anweisung gilt für adsorbierte Gase der Klasse 2. (1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.1 erfüllt sind: Flaschen gemäss Kapitel 6.2 und gemäss der Norm ISO 11513:2011, ISO 11513:2019, ISO 9809-1:2010 oder ISO 9809-1:2019. (2) Der Druck jeder befüllten Flasche muss bei 20 °C geringer als 101,3 kPa und bei 50 °C geringer als 300 kPa sein. (3) Der Mindestprüfdruck der Flasche muss 21 bar betragen. (4) Der Mindestberstdruck der Flasche muss 94,5 bar betragen. (5) Der Innendruck der gefüllten Flasche bei 65 °C darf nicht grösser als der Prüfdruck der Flasche sein. (6) Das adsorbierende Material muss mit der Flasche verträglich sein und darf mit dem zu adsorbierenden Gas keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Das Gas darf in Kombination mit dem adsorbierenden Material die Flasche nicht angreifen oder schwächen oder eine gefährliche Reaktion (z. B. eine katalytische Reaktion) verursachen. (7) Die Qualität des adsorbierenden Materials muss bei jeder Befüllung überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung bezüglich des Drucks und der chemischen Stabilität bei der Aufgabe eines Versandstücks mit einem adsorbierten Gas zur Beförderung erfüllt werden. (8) Das adsorbierende Material darf nicht unter die Kriterien einer Klasse des ADR fallen.

Stoffe mit Verpackungsanweisung P207