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Verpackungsanweisung P208

ADR 2025 — Verpackungsanweisung P208, Kapitel 4.1.

P 207 VERPACKUNGSANWEISUNG P 207 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 1950. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: a) Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2). Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. b) Starre Aussenverpackungen mit folgender höchstzulässiger Nettomasse: aus Pappe 55 kg aus einem anderen Werkstoff als Pappe 125 kg Die Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.3 müssen nicht erfüllt werden. Die Verpackungen müssen so ausgelegt und gebaut sein, dass übermässige Bewegungen der Druckgaspackungen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden. Sondervorschrift für die Verpackung PP 87 Bei UN 1950 Abfall-Druckgaspackungen, die gemäss Sondervorschrift 327 befördert werden, müssen die Verpackungen mit einem Mittel versehen sein, das jegliche freie Flüssigkeit, die während der Beförderung frei werden kann, zurückhält, z. B. saugfähiges Material. Die Verpackungen müssen ausreichend belüftet sein, um die Bildung gefährlicher Atmosphären und einen Druckaufbau zu verhindern. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 6 Gegenstände aus Metall der UN-Nummer 1950 dürfen bei der Beförderung als geschlossene Ladung auch wie folgt verpackt werden: Die Gegenstände müssen auf Trays zu Einheiten zusammengestellt werden und mit einer geeigneten Kunststoffhülle in der richtigen Lage gehalten werden; diese Einheiten müssen auf Paletten in geeigneter Weise gestapelt und gesichert sein. P 208 VERPACKUNGSANWEISUNG P 208 Diese Anweisung gilt für adsorbierte Gase der Klasse 2. (1) Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.1 erfüllt sind: Flaschen gemäss Kapitel 6.2 und gemäss der Norm ISO 11513:2011, ISO 11513:2019, ISO 9809-1:2010 oder ISO 9809-1:2019. (2) Der Druck jeder befüllten Flasche muss bei 20 °C geringer als 101,3 kPa und bei 50 °C geringer als 300 kPa sein. (3) Der Mindestprüfdruck der Flasche muss 21 bar betragen. (4) Der Mindestberstdruck der Flasche muss 94,5 bar betragen. (5) Der Innendruck der gefüllten Flasche bei 65 °C darf nicht grösser als der Prüfdruck der Flasche sein. (6) Das adsorbierende Material muss mit der Flasche verträglich sein und darf mit dem zu adsorbierenden Gas keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Das Gas darf in Kombination mit dem adsorbierenden Material die Flasche nicht angreifen oder schwächen oder eine gefährliche Reaktion (z. B. eine katalytische Reaktion) verursachen. (7) Die Qualität des adsorbierenden Materials muss bei jeder Befüllung überprüft werden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften dieser Verpackungsanweisung bezüglich des Drucks und der chemischen Stabilität bei der Aufgabe eines Versandstücks mit einem adsorbierten Gas zur Beförderung erfüllt werden. (8) Das adsorbierende Material darf nicht unter die Kriterien einer Klasse des ADR fallen. P 208 VERPACKUNGSANWEISUNG (Forts.) P 208 (9) Für Flaschen und Verschlüsse, die giftige Gase mit einem LC50-Wert von höchstens 200 ml/m3 (ppm) (siehe Tabelle 1) enthalten, gelten folgende Vorschriften: a) Ventilöffnungen müssen mit druckfesten gasdichten Stopfen oder Kappen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein. b) Jedes Ventil muss entweder ein Membranventil mit einer unperforierten Membran oder ein Typ sein, bei dem Undichtheiten durch die oder an der Dichtung vorbei verhindert werden. c) Jede Flasche und jeder Verschluss müssen nach dem Befüllen auf Dichtheit geprüft werden. d) Jedes Ventil muss dem Prüfdruck der Flasche standhalten können und entweder durch ein kegeliges Gewinde oder durch andere Mittel, die den Anforderungen der Norm ISO 10692-2:2001 entsprechen, direkt mit der Flasche verbunden sein. e) Flaschen und Ventile dürfen nicht mit einer Druckentlastungseinrichtung ausgerüstet sein. (10) Ventilöffnungen von Flaschen, die pyrophore Gase enthalten, müssen mit gasdichten Stopfen oder Kappen mit zu den Ventilöffnungen passenden Gewinden versehen sein. (11) Das Befüllverfahren muss der Anlage A der Norm ISO 11513:2011 (anwendbar bis 31. Dezember 2024) oder An- lage A der Norm ISO 11513:2019 entsprechen. (12) Die Frist zwischen den wiederkehrenden Prüfungen darf höchstens 5 Jahre betragen. (13) Stoffspezifische Sondervorschriften für die Verpackung (siehe Tabelle 1): Werkstoffverträglichkeit a: Flaschen aus Aluminiumlegierungen dürfen nicht verwendet werden. d: Werden Flaschen aus Stahl verwendet, sind nur solche zugelassen, welche gemäss Absatz 6.2.2.7.4 p) mit dem Kennzeichen «H» versehen sind. Gasspezifische Vorschriften r: Die Füllung mit diesem Gas ist so zu begrenzen, dass der Druck im Falle des vollständigen Zerfalls zwei Drittel des Prüfdrucks der Flasche nicht übersteigt. Werkstoffverträglichkeit für n.a.g.-Eintragungen von adsorbierten Gasen z: Die Werkstoffe der Flaschen und ihrer Ausrüstungsteile müssen mit dem Inhalt verträglich sein und dürfen mit ihm keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen bilden. Tabelle 1: Adsorbierte Gase UN- Nummer Benennung und Beschreibung Klassifizierungscode LC50 ml/m3 Sondervorschriften für die Verpackung 3510 ADSORBIERTES GAS, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9F z 3511 ADSORBIERTES GAS, N.A.G. 9A z 3512 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, N.A.G. 9T ≤ 5000 z 3513 ADSORBIERTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G. 9O z 3514 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 9TF ≤ 5000 z 3515 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, N.A.G. 9TO ≤ 5000 z 3516 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 9TC ≤ 5000 z 3517 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, ÄTZEND, N.A.G. 9TFC ≤ 5000 z 3518 ADSORBIERTES GAS, GIFTIG, OXIDIEREND, ÄTZEND, N.A.G. 9TOC ≤ 5000 z 3519 BORTRIFLUORID, ADSORBIERT 9TC 387 a 3520 CHLOR, ADSORBIERT 9TOC 293 a 3521 SILICIUMTETRAFLUORID, ADSORBIERT 9TC 450 a 3522 ARSENWASSERSTOFF (ARSIN), ADSORBIERT 9TF 20 3523 GERMANIUMWASSERSTOFF (GERMAN), ADSORBIERT 9TF 620 d, r 3524 PHOSPHORPENTAFLUORID, ADSORBIERT 9TC 190 3525 PHOSPHORWASSERSTOFF (PHOSPHIN), ADSORBIERT 9TF 20 3526 SELENWASSERSTOFF, ADSORBIERT 9TF 2

Stoffe mit Verpackungsanweisung P208