Verpackungsanweisung P209
ADR 2025 — Verpackungsanweisung P209, Kapitel 4.1.
P 209 VERPACKUNGSANWEISUNG P 209 Diese Verpackungsanweisung gilt für UN 3150 Geräte, klein, mit Kohlenwasserstoffgas, mit Entnahmeeinrichtung, oder UN 3150 Kohlenwasserstoffgas-Nachfüllpatronen für kleine Geräte, mit Entnahmeeinrichtung. (1) Die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.6 sind, soweit anwendbar, einzuhalten. (2) Die Gegenstände müssen den Vorschriften des Landes entsprechen, in dem sie befüllt wurden. (3) Die Geräte und Nachfüllpatronen müssen in Aussenverpackungen nach Abschnitt 6.1.4 verpackt sein, die nach Kapitel 6.1 für Verpackungsgruppe II geprüft und zugelassen sind.