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Verpackungsanweisung P301

ADR 2025 — Verpackungsanweisung P301, Kapitel 4.1.

P 300 VERPACKUNGSANWEISUNG P 300 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3064. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Zusammengesetzte Verpackungen, bestehend aus Dosen aus Metall mit einem Fassungsraum von höchstens 1 Liter als Innenverpackungen und Kisten aus Holz (4C1, 4C2, 4D oder 4F) als Aussenverpackung, die nicht mehr als 5 Liter Lösung enthält. Zusätzliche Vorschriften 1. Die Dosen aus Metall müssen vollständig von saugfähigem Polstermaterial umgeben sein. 2. Die Kisten aus Holz müssen vollständig mit einem geeigneten wasserund nitroglycerinundurchlässigen Material ausgekleidet sein. P 301 VERPACKUNGSANWEISUNG P 301 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3165. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.4, 4.1.1.5, 4.1.1.6 und des Abschnitts 4.1.3 erfüllt sind: (1) Ein Aluminiumdruckgefäss, das aus einem Zylinder mit angeschweissten Böden besteht. Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Gefässes muss aus einer geschweissten Aluminiumblase mit einem höchsten Innenvolumen von 46 Litern bestehen. Das Aussengefäss muss einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 1275 kPa und einen Mindestberstdruck von 2755 kPa haben. Jedes Gefäss muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden; es darf nicht undicht sein. Die vollständige innere Einheit muss sicher mit einem nichtbrennbaren Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer widerstandsfähigen, dicht verschlossenen Aussenverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt. Die maximale Kraftstoffmenge je Hauptbehältnis und Versandstück beträgt 42 Liter. (2) Aluminiumdruckgefäss Das Hauptbehältnis für den Kraftstoff innerhalb dieses Gefässes muss aus einem dampfdicht verschweissten Kraftstoffabteil mit einer Blase aus Elastomer mit einem höchsten Innenvolumen von 46 Liter bestehen. Das Druckgefäss muss einen Mindestberechnungsdruck (Überdruck) von 2860 kPa und einen Mindestberstdruck von 5170 kPa haben. Jedes Gefäss muss während der Herstellung und vor dem Versand auf Dichtheit geprüft werden und sicher mit einem nichtbrennbaren Polstermaterial, wie Vermiculit, in einer widerstandsfähigen, dicht verschlossenen Aussenverpackung aus Metall verpackt sein, die alle Armaturen wirksam schützt. Die maximale Kraftstoffmenge je Hauptbehältnis und je Versandstück beträgt 42 Liter.

Stoffe mit Verpackungsanweisung P301