Verpackungsanweisung P303
ADR 2025 — Verpackungsanweisung P303, Kapitel 4.1.
P 302 VERPACKUNGSANWEISUNG P 302 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3269. Folgende zusammengesetzte Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: Aussenverpackungen: Fässer (1A1, 1A2, 1B1, 1B2, 1N1, 1N2, 1H1, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4N, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A1, 3A2, 3B1, 3B2, 3H1, 3H2). Innenverpackungen: Das Aktivierungsmittel (organisches Peroxid) muss auf eine Menge von 125 ml für flüssige Stoffe und 500 g für feste Stoffe je Innenverpackung beschränkt sein. Das Grundprodukt und das Aktivierungsmittel müssen in getrennten Innenverpackungen verpackt sein. Die Komponenten dürfen in dieselbe Aussenverpackung eingesetzt sein, vorausgesetzt, sie reagieren im Falle des Freiwerdens nicht gefährlich miteinander. Die Verpackungen müssen den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II oder III in Übereinstimmung mit den auf das Grundprodukt angewendeten Kriterien der Klasse 3 entsprechen. P 303 VERPACKUNGSANWEISUNG P 303 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3555. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 sowie des Unterabschnitts 4.1.5.12 erfüllt sind: Fässer aus Kunststoff, mit nicht abnehmbarem Deckel (1H1), mit einem höchsten Fassungsraum von 250 l. Sondervorschrift für die Verpackung PP 26 Für die UN-Nummer 3555 müssen die Verpackungen bleifrei sein.