Verpackungsanweisung P603
ADR 2025 — Verpackungsanweisung P603, Kapitel 4.1.
P 603 VERPACKUNGSANWEISUNG P 603 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummer 3507. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften der Absätze 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4 und 4.1.9.1.7 erfüllt sind: Verpackungen, bestehend aus: a) einem oder mehreren Primärgefässen aus Metall oder Kunststoff in b) einer oder mehreren flüssigkeitsdichten starren Sekundärverpackungen in c) einer starren Aussenverpackung: Fässer (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G), Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2), Kanister (3A2, 3B2, 3H2). Zusätzliche Vorschriften 1. Die Primärgefässe sind so in die Sekundärverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Beförderungsbedingungen ein Zubruchgehen, Durchstossen oder Austreten von Inhalt in die Sekundärverpackung verhindert wird. Die Se- kundärverpackungen müssen mit geeignetem Polstermaterial gesichert werden, um Bewegungen in den Aussenverpackungen zu verhindern. Wenn mehrere Primärgefässe in eine einzige Sekundärverpackung eingesetzt werden, müs- sen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berührung verhindert wird. 2. Der Inhalt muss den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.5.2 entsprechen. 3. Die Vorschriften des Abschnitts 6.4.4 müssen erfüllt sein. 4. Bei spaltbaren freigestellten Stoffen müssen die in Absatz 2.2.7.2.3.5 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.