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Verpackungsanweisung P800

ADR 2025 — Verpackungsanweisung P800, Kapitel 4.1.

P 800 VERPACKUNGSANWEISUNG P 800 Diese Anweisung gilt für die UN-Nummern 2803 und 2809. Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: (1) Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt, oder (2) Kolben oder Flaschen aus Stahl mit Schraubverschlüssen und einem Fassungsraum von höchstens 3 Litern oder (3) zusammengesetzte Verpackungen, die folgenden Vorschriften entsprechen: a) Die Innenverpackungen müssen aus Glas, Metall oder starrem Kunststoff bestehen und jede dafür geeignet sein, flüssige Stoffe mit einer höchsten Nettomasse von 15 kg aufzunehmen. b) Die Innenverpackungen müssen mit ausreichend Polstermaterial verpackt sein, um ein Zubruchgehen zu verhindern. c) Entweder die Innenverpackungen oder die Aussenverpackungen müssen widerstandsfähige, dichte, durchstossfeste und für den Inhalt undurchlässige Innenauskleidungen oder Säcke haben, die den Inhalt vollständig umschliessen und unabhängig von Lage oder Ausrichtung ein Entweichen aus dem Versandstück verhindern. d) Die folgenden Aussenverpackungen und höchsten Nettomassen sind zugelassen: Aussenverpackung höchste Nettomasse Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kisten aus Stahl (4A) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg 400 kg 250 kg 250 kg 250 kg 125 kg 125 kg 60 kg 125 kg Sondervorschrift für die Verpackung PP 41 Wenn es notwendig ist, UN 2803 Gallium bei niedrigen Temperaturen zu befördern, um es in vollständig festem Zustand zu halten, dürfen die oben aufgeführten Verpackungen mit einer festen, wasserbeständigen Aussenverpackung umverpackt werden, die Trockeneis oder ein anderes Kühlmittel enthält. Sofern Trockeneis oder andere Kältemittel, bei denen eine Erstickungsgefahr besteht, als Kühlmittel verwendet werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts 5.5.3. Wenn ein Kühlmittel verwendet wird, müssen alle oben aufgeführten, für die Verpackung von Gallium verwendeten Werkstoffe chemisch und physikalisch gegen das Kühlmittel widerstandsfähig und bei den niedrigen Temperaturen des verwendeten Kühlmittels schlagfest sein. Wird Trockeneis verwendet, so muss aus der Aussenverpackung gasförmiges Kohlendioxid entweichen können. Es müssen Innenhalterungen vorgesehen werden, damit nach der Verflüchtigung des Kühlmittels Bewegungen verhindert werden.

Stoffe mit Verpackungsanweisung P800