Sondervorschrift 141
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 141, Kapitel 3.3.
Stoffe, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so dass sie während der Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 141, Kapitel 3.3.
Stoffe, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so dass sie während der Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.