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Sondervorschrift 141

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 141, Kapitel 3.3.

Stoffe, die einer ausreichenden Wärmebehandlung unterzogen wurden, so dass sie während der Beförderung keine Gefahr darstellen, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Stoffe mit Sondervorschrift 141