Sondervorschrift 142
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 142, Kapitel 3.3.
Sojabohnenmehl, das mit Lösungsmittel extrahiert wurde, höchstens 1,5 % Öl und 11 % Feuchtigkeit und praktisch kein entzündbares Lösungsmittel enthält, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.