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Sondervorschrift 152

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 152, Kapitel 3.3.

Die Zuordnung dieses Stoffes hängt von der Partikelgrösse und der Verpackung ab, Grenzwerte wurden bisher nicht experimentell bestimmt. Die entsprechende Zuordnung muss nach den Vorschriften des Ab-schnitts 2.2.1 erfolgen.

Stoffe mit Sondervorschrift 152