Sondervorschrift 210
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 210, Kapitel 3.3.
Toxine aus Pflanzen, Tieren oder Bakterien, die ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, oder Toxine, die in ansteckungsgefährlichen Stoffen enthalten sind, sind Stoffe der Klasse 6.2.