Sondervorschrift 226
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 226, Kapitel 3.3.
Zubereitungen dieses Stoffes, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht entzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 226, Kapitel 3.3.
Zubereitungen dieses Stoffes, die mindestens 30 % nicht flüchtige, nicht entzündbare Phlegmatisierungsmittel enthalten, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.