Sondervorschrift 23
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 23, Kapitel 3.3.
Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in einem abgeschlossenen Raum zutage tritt.
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 23, Kapitel 3.3.
Dieser Stoff weist eine Gefahr der Entzündbarkeit auf, die aber nur unter extremen Brandbedingungen in einem abgeschlossenen Raum zutage tritt.