Sondervorschrift 303
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 303, Kapitel 3.3.
Die Gefässe müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 303, Kapitel 3.3.
Die Gefässe müssen dem Klassifizierungscode des darin enthaltenen Gases oder Gasgemisches zugeordnet werden, der nach den Vorschriften des Abschnitts 2.2.2 zu bestimmen ist.