Sondervorschrift 334
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 334, Kapitel 3.3.
Eine Brennstoffzellen-Kartusche darf einen Aktivator enthalten, vorausgesetzt, dieser ist mit zwei voneinander unabhängigen Vorrichtungen ausgerüstet, die während der Beförderung eine unbeabsichtigte Mi-schung mit dem Brennstoff verhindern.