Sondervorschrift 350
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 350, Kapitel 3.3.
Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Bromats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 350, Kapitel 3.3.
Ammoniumbromat und seine wässerigen Lösungen sowie Gemische eines Bromats mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen.