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Sondervorschrift 379

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 379, Kapitel 3.3.

Ammoniak, wasserfrei, das an einem festen Stoff adsorbiert oder von einem festen Stoff absorbiert ist, der in Ammoniak-Dosiersystemen oder in Gefässen, die als Bestandteile solcher Systeme vorgesehen sind, enthalten ist, unterliegt nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Vorschriften beachtet werden: a) Die Adsorption oder Absorption führt zu folgenden Eigenschaften: (i) bei einer Temperatur von 20 °C ist der Druck im Gefäss kleiner als 0,6 bar; (ii) bei einer Temperatur von 35 °C ist der Druck im Gefäss kleiner als 1 bar; (iii) bei einer Temperatur von 85 °C ist der Druck im Gefäss kleiner als 12 bar; b) der adsorbierende oder absorbierende Stoff hat keine gefährlichen Eigenschaften der Klassen 1 bis 8; c) der höchstzulässige Inhalt eines Gefässes beträgt 10 kg Ammoniak und d) die Gefässe, die adsorbiertes oder absorbiertes Ammoniak enthalten, müssen folgenden Vorschriften entsprechen: (i) die Gefässe müssen aus einem Werkstoff hergestellt sein, der gemäss Norm ISO 11114-1:2020 mit Ammoniak verträglich ist; (ii) die Gefässe und ihre Verschlussmittel müssen luftdicht verschlossen und in der Lage sein, das gebildete Ammoniak zurückzuhalten; (iii) jedes Gefäss muss in der Lage sein, dem bei 85 °C gebildeten Druck mit einer volumetrischen Ausdehnung von höchstens 0,1 % standzuhalten; (iv) jedes Gefäss muss mit einer Einrichtung versehen sein, die ohne Gewaltbruch, Explosion oder Splittern eine Gasfreisetzung ermöglicht, sobald der Druck 15 bar überschreitet, und (v) jedes Gefäss muss bei deaktivierter Druckentlastungseinrichtung einem Druck von 20 bar ohne Un-dichtheit standhalten. Bei der Beförderung in einem Ammoniak-Dosiersystem müssen die Gefässe so mit der Dosiereinrichtung verbunden sein, dass diese Einheit dieselbe Festigkeit wie ein einzelnes Gefäss gewährleistet. Die in dieser Sondervorschrift genannten mechanischen Festigkeitseigenschaften müssen unter Verwendung eines Prototyps eines bis zu seinem nominalen Fassungsraum gefüllten Gefässes oder Dosiersystems geprüft werden, indem die Temperatur erhöht wird, bis die festgelegten Drücke erreicht sind. Die Prüfergebnisse müssen dokumentiert werden, nachverfolgbar sein und den zutreffenden Behörden auf Anfrage mitgeteilt werden.

Stoffe mit Sondervorschrift 379