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Sondervorschrift 406

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 406, Kapitel 3.3.

Unter diese Eintragung fallende Stoffe dürfen in Druckgefässen mit höchstens 1000 ml Inhalt in Übereinstimmung mit den Vorschriften für begrenzte Mengen des Kapitels 3.4 befördert werden. Das Druckgefäss muss den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 entsprechen und darf ein Produkt aus Prüfdruck und Fassungsraum von höchstens 15,2 MPa∙l (152 bar∙l) nicht überschreiten. Die Druckgefässe dürfen nicht mit anderen gefährlichen Gütern zusammen verpackt werden.

Stoffe mit Sondervorschrift 406