Sondervorschrift 552
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 552, Kapitel 3.3.
Metalle und Metalllegierungen in Pulveroder anderer entzündbarer Form, die selbstentzündlich sind, sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen in Pulveroder anderer entzündbarer Form, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.