Sondervorschrift 555
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 555, Kapitel 3.3.
Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 555, Kapitel 3.3.
Staub und Pulver von Metallen, nicht giftig, in nicht selbstentzündlicher Form, die jedoch in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, sind Stoffe der Klasse 4.3.