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Sondervorschrift 558

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 558, Kapitel 3.3.

Metalle und Metalllegierungen in pyrophorem Zustand sind Stoffe der Klasse 4.2. Metalle und Metalllegierungen, die in Berührung mit Wasser keine entzündbaren Gase entwickeln, nicht pyrophor oder selbsterhitzungsfähig, aber leicht entzündbar sind, sind Stoffe der Klasse 4.1.

Stoffe mit Sondervorschrift 558