Sondervorschrift 586
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 586, Kapitel 3.3.
Hafnium-, Titanund Zirkonium-Pulver müssen einen sichtbaren Wasserüberschuss enthalten. Hafnium-, Titanund Zirkonium-Pulver, angefeuchtet, mechanisch hergestellt mit einer Teilchengrösse von mindestens 53 µm, chemisch hergestellt mit einer Teilchengrösse von mindestens 840 µm, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.