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Sondervorschrift 586

ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 586, Kapitel 3.3.

Hafnium-, Titanund Zirkonium-Pulver müssen einen sichtbaren Wasserüberschuss enthalten. Hafnium-, Titanund Zirkonium-Pulver, angefeuchtet, mechanisch hergestellt mit einer Teilchengrösse von mindestens 53 µm, chemisch hergestellt mit einer Teilchengrösse von mindestens 840 µm, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.

Stoffe mit Sondervorschrift 586