Sondervorschrift 616
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 616, Kapitel 3.3.
Stoffe mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 % müssen die im Abschnitt 2.3.1 genannte Prüfung auf Ausschwitzen bestehen.
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 616, Kapitel 3.3.
Stoffe mit einem Gehalt an flüssigen Salpetersäureestern von mehr als 40 % müssen die im Abschnitt 2.3.1 genannte Prüfung auf Ausschwitzen bestehen.