Sondervorschrift 677
ADR 2025 — Sondervorschrift (SV) 677, Kapitel 3.3.
Zellen und Batterien, bei denen nach Sondervorschrift 376 festgestellt wurde, dass sie beschädigt oder defekt sind und unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Re-aktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoss giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen, sind der Beförderungskategorie 0 zuzuordnen. Im Be-förderungspapier ist die Angabe «BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 376» durch die An-gabe «BEFÖRDERUNGSKATEGORIE 0» zu ergänzen.
Stoffe mit Sondervorschrift 677
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