
STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
ADR 2025 · Klasse 2 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 2
- Klassif.
- 3A
- Gefahrzettel
- 2.2
- Beförd.-Kat.
- 3 (C/E)
- Klasse
- 2
- Klassifizierungscode
- 3A
- Gefahrzettel
- 2.2

- Begrenzte Mengen
- 120 ml
- Freigestellte Mengen
- E1
- Verpackungsanweisungen
- P203
- Zusammenpackung
- MP9
- Tankanweisung
- T75
- Sondervorschriften Tank
- TP5
- Tankcodierung
- RxBN
- Fahrzeugtyp
- AT
- Gefahrnummer
- 22
- Freimenge
- 1000 kg/L
Sondervorschriften
SP 345
Dieses Gas, das in offenen Kryo-Behältern mit einem höchsten Fassungsraum von einem Liter und Doppelwänden aus Glas enthalten ist, bei denen der Zwischenraum zwischen der Innenund Aussenwand luftleer (vakuumisoliert) ist, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, jeder Behälter wird in einer Aussenverpackung mit ausreichendem Polstermaterial oder saugfähigem Material befördert, um ihn vor Beschädigungen durch Stoss zu schützen.
SP 346
Offene Kryo-Behälter, die den Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen und keine gefährlichen Güter mit Ausnahme von UN 1977 Stickstoff, tiefgekühlt, flüssig, der vollständig von einem porösen Material aufgesaugt ist, enthalten, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR.
SP 593
Dieses Gas unterliegt, wenn es für die Kühlung von Gütern verwendet wird, welche die Kriterien keiner Klasse erfüllen, z. B. medizinische oder biologische Proben, mit Ausnahme des Abschnitts 5.5.3 nicht den Vorschriften des ADR, wenn es in doppelwandigen Gefässen, die den für offene Kryo-Behälter anwendbaren Vorschriften des Absatzes (6) in der Verpackungsanweisung P 203 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen, enthalten ist.