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ADR-Code CV1

Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung (CV) nach ADR 2025.

(1) Es ist untersagt, a) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften Güter ohne besondere Er- laubnis der zuständigen Behörden aufoder abzuladen; b) an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle ausserhalb von Ortschaften Güter aufoder abzuladen, ohne die zuständigen Behörden davon benachrichtigt zu haben, es sei denn, dass diese Massnahmen aus Sicherheitsgründen dringend erforderlich sind. (2) Sind aus irgendeinem Grund Ladearbeiten an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle auszuführen, so müssen Stoffe und Gegenstände verschiedener Art entsprechend den Gefahrzetteln getrennt werden. 5) UN-Regelung Nr. 13 (Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen).

Stoffe mit Code CV1