

NITROGLYCERIN, DESENSIBILISIERT mit mindestens 40 Masse-% nicht flüchtigem, wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel
ADR 2025 · Klasse 1 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 1
- Klassif.
- 1.1D
- Gefahrzettel
- 1 +6.1
- Beförd.-Kat.
- 1 (B1000C)
- Klasse
- 1
- Klassifizierungscode
- 1.1D
- Begrenzte Mengen
- 0
- Freigestellte Mengen
- E0
- Verpackungsanweisungen
- P115
- Zusammenpackung
- MP20
- Freimenge
- 20 kg/L
Sondervorschriften
SP 266
Dieser Stoff darf, wenn er weniger Alkohol, Wasser oder Phlegmatisierungsmittel als angegeben enthält, nicht befördert werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Genehmigung erteilt (siehe Unterabschnitt 2.2.1.1).
SP 271
Als Phlegmatisierungsmittel dürfen Lactose, Glucose oder ähnliche Mittel verwendet werden, vorausgesetzt, der Stoff enthält mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage von Prüfungen der Prüfreihe 6 c) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil I Abschnitt 16, die an mindestens drei versandfertig vorbereiteten Verpackungen durchgeführt wurden, die Zuordnung dieser Gemische unter der Klasse 4.1 zulassen. Gemische mit mindestens 98 Masse-% Phlegmatisierungsmittel unterliegen nicht den Vorschriften des ADR. Versandstücke, die Gemische mit mindestens 90 Masse-% Phlegmatisierungsmittel enthalten, müssen nicht mit einem Gefahrzettel nach Muster 6.1 versehen sein.