Verpackungsanweisung P115
ADR 2025 — Verpackungsanweisung P115, Kapitel 4.1.
P 115 VERPACKUNGSANWEISUNG P 115 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Vorschriften des Abschnitts 4.1.5 erfüllt sind: Innenverpackungen Zwischenverpackungen Aussenverpackungen Behälter aus Kunststoff aus Holz Säcke aus Kunststoff in Behältern aus Metall Fässer aus Metall Behälter aus Holz Kisten aus Naturholz, einfach (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) aus Kunststoff (1H1, 1H2) Sondervorschriften für die Verpackung PP 45 Für die UN-Nummer 0144 sind keine Zwischenverpackungen erforderlich. PP 53 Bei der Verwendung von Kisten als Aussenverpackungen für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Innenverpackungen mit Kapseln und Schraubkappen verschlossen sein und ihr Fassungsraum darf nicht grösser als 5 Liter sein. Die Innenverpackungen müssen mit saugfähigem und nichtbrennbarem Polstermaterial umgeben sein. Die Menge des saugfähigen Polstermaterials muss ausreichend sein, um die enthaltenen flüssigen Stoffe vollständig aufzusaugen. Die Metallbehälter müssen mit einem Polstermaterial gegeneinander fixiert sein. Werden Kisten als Aussenverpackung verwendet, so ist die Nettomasse des Treibstoffs auf 30 kg je Versandstück begrenzt. PP 54 Bei der Verwendung von Fässern als Aussenverpackungen und Fässern als Zwischenverpackungen für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen die Zwischenverpackungen mit nichtbrennbarem saugfähigem Polstermaterial in einer Menge umgeben sein, die ausreichend ist, um die enthaltenen flüssigen Stoffe aufzusaugen. An Stelle der Innenund Zwischenverpackungen darf eine aus einem Kunststoffgefäss in einem Fass aus Metall bestehende Kombinationsverpackung verwendet werden. Das Nettovolumen des Treibstoffs darf nicht mehr als 120 Liter je Versandstück betragen. PP 55 Für die UN-Nummer 0144 muss saugfähiges Polstermaterial beigefügt werden. PP 56 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Metallbehälter als Innenverpackungen verwendet werden. PP 57 Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Kisten als Aussenverpackungen Säcke als Zwischenverpackungen verwendet werden. PP 58 Für die UN-Nummern 0075, 0143, 0495 und 0497 müssen bei der Verwendung von Fässern als Aussenverpackungen Fässer als Zwischenverpackungen verwendet werden. PP 59 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Kisten aus Pappe (4G) als Aussenverpackungen verwendet werden. PP 60 Für die UN-Nummer 0144 dürfen Fässer aus Aluminium (1B1 und 1B2) und aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 und 1N2) nicht verwendet werden.