ADR-Code CV25
Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung (CV) nach ADR 2025.
(1) Die Versandstücke müssen so verstaut sein, dass sie leicht zugänglich sind. (2) Wenn Versandstücke bei einer Umgebungstemperatur von höchstens 15 °C oder gekühlt zu befördern sind, muss diese Temperatur während des Umladens oder der Zwischenlagerung eingehalten werden. (3) Die Versandstücke dürfen nur an kühlen Orten, entfernt von Wärmequellen gelagert werden.