Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
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ADR-Code CV38

Vorschriften für die Be- und Entladung und die Handhabung (CV) nach ADR 2025.

Die Ladeabteile dürfen keine scharfen Innenkanten (Innenstufen usw.) haben, die die Containersäcke beim Entladen aufreissen könnten. Sie müssen vor jedem Ladevorgang kontrolliert werden. Die Containersäcke müssen für die Beförderung vor jedem Befüllungsvorgang in die Ladeabteile eingesetzt werden. Der äussere Bestandteil des Containersacks muss so ausgerichtet werden, dass der Schlitten des Reissverschlusses in geschlossenem Zustand an der Vorderseite des Ladeabteils ist. Nach dem Befüllen müssen die Containersäcke gemäss den Anweisungen des Herstellers verschlossen werden. 6) Warnzeichen, das die Worte «VORSICHT – KANN ENTZÜNDBARE DÄMPFE ENTHALTEN» mit einer Buchstabenhöhe von mindestens 25 mm enthält und das an jedem Zugang an einer von Personen, die das Fahrzeug oder den Container öffnen oder betreten, leicht einsehbaren Stelle angebracht ist. Nach dem Beladen dürfen die Containersäcke nicht angehoben oder von einem Ladeabteil in ein anderes Ladeabteil umgeladen werden. In ein und dasselbe Ladeabteil dürfen nicht mehrere gefüllte Containersä-cke verladen werden. Nach jedem Befüllungsvorgang und nach dem Verschliessen müssen die äusseren Oberflächen der Containersäcke dekontaminiert werden. Das Entladen von Containersäcken, die in abnehmbaren Ladeabteilen befördert werden, erfolgt, wenn das Ladeabteil auf dem Boden steht. Es ist zulässig, Containersäcke, die mit freiem Asbest kontaminierte Abfälle aus Strassenbauarbeiten oder Böden enthalten, durch Kippen des Ladeabteils zu entladen, sofern ein gemeinsam zwischen dem Beför-derer und dem Empfänger vereinbartes Entladeprotokoll eingehalten wird, um zu verhindern, dass die Containersäcke beim Entladen reissen. Das Protokoll muss sicherstellen, dass die Containersäcke während des Entladevorgangs nicht herunterfallen oder reissen.

Stoffe mit Code CV38