Adrbog.com DanskEnglishFrançaisDeutsch ADR 2025 Nachschlagewerk
Lite Pro
Gefahrzettel 9
UN 2212

ASBEST, AMPHIBOL (Amosit, Tremolit, Aktinolith, Anthophyllit, Krokydolith)

ADR 2025 · Klasse 9 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
9
Klassif.
M1
Verp.-Gruppe
II
Gefahrzettel
9
Beförd.-Kat.
2 (E)
Klasse
9
Klassifizierungscode
M1
Verpackungsgruppe
II
Gefahrzettel
9 Gefahrzettel 9
Sondervorschriften
168 274 542 678
Begrenzte Mengen
1 kg
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P002 IBC08
Sondervorschriften Verpackung
PP37 B4
Zusammenpackung
MP10
Tankanweisung
T3
Sondervorschriften Tank
TP33
Tankcodierung
SGAH
Sondervorschriften Tankcodierung
TU15
Fahrzeugtyp
AT
Beförderungskategorie
2 (E)
Sondervorschriften Beförderung
V11 VC1 VC2 AP12 CV1 CV13 CV28 CV38 S19
Gefahrnummer
90
Freimenge
333 kg/L

Sondervorschriften

SP 168

Asbest, der so in ein natürliches oder künstliches Bindemittel (wie Zement, Kunststoff, Asphalt, Harze oder Mineralien) eingebettet oder daran befestigt ist, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR. Hergestellte Gegenstände, die Asbest enthalten und dieser Vorschrift nicht entsprechen, unterliegen den Vorschriften des ADR nicht, wenn sie so verpackt sind, dass es während der Beförderung nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommen kann.

SP 274

Es gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 3.1.2.8.

SP 542

Talkum mit Tremolit und/oder Aktinolith ist ein Stoff dieser Eintragung.

SP 678

Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest kontaminiert sind (UN-Nummern 2212 und 2590, die nicht fixiert oder so in ein Bindemittel eingetaucht sind, dass keine gefährlichen Mengen lungengängigen Asbests freigesetzt werden können), dürfen nach den Vorschriften des Kapitels 7.3 beför-dert werden, sofern die folgenden Vorschriften eingehalten werden: a) Die Abfälle werden nur von dem Ort, an dem die Abfälle entstanden sind, zu einer Anlage für die end-gültige Beseitigung befördert. Zwischen diesen beiden Orten sind nur Zwischenlagerungen ohne Entladung oder Umsetzen des Containersacks zugelassen. b) Die Abfälle fallen unter eine dieser Kategorien: (i) feste Abfälle aus Strassenbauarbeiten, einschliesslich mit freiem Asbest kontaminierte Asphaltfräsabfälle sowie deren Kehrrückstände; (ii) mit freiem Asbest kontaminierte Böden; (iii) mit freiem Asbest kontaminierte Gegenstände (z. B. Möbel) aus beschädigten Bauwerken oder Ge-bäuden; (iv) Materialien aus beschädigten, mit freiem Asbest kontaminierten Bauwerken oder Gebäuden, die aufgrund ihres Volumens oder ihrer Masse nicht gemäss der für die verwendete UN-Nummer (UN-Nummer 2212 bzw. 2590) anwendbaren Verpackungsanweisung verpackt werden können, oder (v) mit freiem Asbest kontaminierte Baustellenabfälle, die bei abgerissenen oder renovierten Bauwerken oder Gebäuden anfallen und die aufgrund ihrer Grösse oder Masse nicht gemäss der für die verwendete UN-Nummer (UN-Nummer 2212 bzw. 2590) anwendbaren Verpackungsanweisung verpackt werden können. c) Die unter diese Vorschriften fallenden Abfälle dürfen weder mit anderen asbesthaltigen Abfällen noch mit anderen gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfällen vermischt oder zusammengeladen werden. d) Jede Sendung gilt als geschlossene Ladung im Sinne der Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1. e) Das Beförderungspapier entspricht den Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.4. (unbedruckt)

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