SCHÄUMBARE POLYMER- KÜGELCHEN, entzündbare Dämpfe abgebend
ADR 2025 · Klasse 9 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 9
- Klassif.
- M3
- Verp.-Gruppe
- III
- Gefahrzettel
- keine
- Beförd.-Kat.
- 3 (D/E)
- Klasse
- 9
- Klassifizierungscode
- M3
- Verpackungsgruppe
- III
- Gefahrzettel
- keine
- Begrenzte Mengen
- 5 kg
- Freigestellte Mengen
- E1
- Zusammenpackung
- MP10
- Tankanweisung
- T1
- Sondervorschriften Tank
- TP33
- Tankcodierung
- SGAN
- Sondervorschriften Tankcodierung
- TE20
- Fahrzeugtyp
- AT
- Gefahrnummer
- 90
- Freimenge
- 1000 kg/L
Sondervorschriften
SP 382
Polymer-Kügelchen können aus Polystyrol, Poly(methylmethacrylat) oder anderen polymeren Werkstoffen hergestellt sein. Wenn nachgewiesen werden kann, dass gemäss der Prüfung U1 (Prüfmethode für Stoffe, die entzündbare Dämpfe entwickeln können) des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.4.4 keine entzündbaren Dämpfe entwickelt werden, die zu einer entzündbaren Atmosphäre führen, müs-sen schäumbare Polymer-Kügelchen nicht dieser UN-Nummer zugeordnet werden. Diese Prüfung sollte nur vorgenommen werden, wenn eine Ausstufung in Betracht gezogen wird.
SP 633
Versandstücke und Kleincontainer mit diesem Stoff sind mit folgendem Kennzeichen zu versehen: «VON ZÜNDQUELLEN FERNHALTEN». Dieses Kennzeichen muss in einer amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sein und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, ausserdem in Deutsch, Englisch oder Französisch, sofern nicht Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung be-rührten Staaten etwas anderes vorschreiben.
SP 675
Für Versandstücke, die diese gefährlichen Güter enthalten, gilt ein Zusammenladeverbot mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1, ausgenommen 1.4 S.