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Verpackungsanweisung P002

ADR 2025 — Verpackungsanweisung P002, Kapitel 4.1.

P 002 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) P 002 Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt sind: zusammengesetzte Verpackungen höchste Nettomasse (siehe Unterabschnitt 4.1.3.3) Innenverpackungen Aussenverpackungen Verpackungsgruppe I Verpackungsgruppe II Verpackungsgruppe III aus Glas 10 kg aus Kunststoffa) 50 kg aus Metall 50 kg aus Papiera),b),c) 50 kg aus Pappea),b),c) 50 kg Fässer aus Stahl (1A1, 1A2) aus Aluminium (1B1, 1B2) aus einem anderen Metall (1N1, 1N2) aus Kunststoff (1H1, 1H2) aus Sperrholz (1D) aus Pappe (1G) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kisten aus Stahl (4A) aus Aluminium (4B) aus einem anderen Metall (4N) aus Naturholz (4C1) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2) aus Sperrholz (4D) aus Holzfaserwerkstoff (4F) aus Pappe (4G) aus Schaumstoff (4H1) aus starrem Kunststoff (4H2) 400 kg 400 kg 400 kg 250 kg 250 kg 250 kg 125 kg 125 kg 60 kg 250 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 60 kg 400 kg Kanister aus Stahl (3A1, 3A2) aus Aluminium (3B1, 3B2) aus Kunststoff (3H1, 3H2) 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg Einzelverpackungen Fässer aus Stahl (1A1 oder 1A2d)) aus Aluminium (1B1 oder 1B2d)) aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (1N1 oder 1N2d)) aus Kunststoff (1H1 oder 1H2d)) aus Pappe (1G)e) aus Sperrholz (1D)e) 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Kanister aus Stahl (3A1 oder 3A2d)) aus Aluminium (3B1 oder 3B2d)) aus Kunststoff (3H1 oder 3H2d)) 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg 120 kg Kisten aus Stahl (4A)e) aus Aluminium (4B)e) aus einem anderen Metall (4N)e) aus Naturholz (4C1)e) aus Sperrholz (4D)e) aus Holzfaserwerkstoff (4F)e) aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)e) aus Pappe (4G)e) aus starrem Kunststoff (4H2)e) nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig nicht zulässig 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg 400 kg Säcke Säcke (5H3, 5H4, 5L3, 5M2)e) nicht zulässig 50 kg 50 kg a) Diese Innenverpackungen müssen staubdicht sein. b) Diese Innenverpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beför- derung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). c) Diese Innenverpackungen dürfen für Stoffe der Verpackungsgruppe I nicht verwendet werden. d) Diese Verpackungen dürfen nicht für Stoffe der Verpackungsgruppe I verwendet werden, die sich während der Beför- derung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). e) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4). P 002 VERPACKUNGSANWEISUNG (FESTE STOFFE) (Forts.) P 002 Einzelverpackungen (Forts.) Kombinationsverpackungen Kunststoffgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff (6HA1, 6HB1, 6HG1e), 6HD1e) oder 6HH1) Kunststoffgefäss in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium oder in einer Kiste aus Naturholz, Sperrholz, Pappe oder starrem Kunststoff (6HA2, 6HB2, 6HC, 6HD2e), 6HG2e) oder 6HH2) Glasgefäss in einem Fass aus Stahl, Aluminium, Sperrholz oder Pappe (6PA1, 6PB1, 6PD1e) oder 6PG1e)) oder in einem Verschlag oder einer Kiste aus Stahl oder Aluminium, in einer Kiste aus Naturholz oder Pappe oder in einem Weidenkorb (6PA2, 6PB2, 6PC, 6PG2e) oder 6PD2e)) oder in einer Verpackung aus Schaumstoff oder starrem Kunststoff (6PH1 oder 6PH2e)) 400 kg 75 kg 75 kg 400 kg 75 kg 75 kg 400 kg 75 kg 75 kg Druckgefässe, vorausgesetzt, die allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.3.6 werden erfüllt. Sondervorschriften für die Verpackung PP 6 (gestrichen) PP 7 UN 2000 Celluloid darf auch unverpackt mit Kunststofffolie umhüllt und mit geeigneten Mitteln, wie Stahlbän- dern, gesichert auf Paletten als geschlossene Ladung in gedeckten Fahrzeugen oder in geschlossenen Containern befördert werden. Die Bruttomasse einer Palette darf 1000 kg nicht übersteigen. PP 8 Für die UN-Nummer 2002 müssen die Verpackungen so gebaut sein, dass eine Explosion durch den Anstieg des Innendrucks nicht möglich ist. Flaschen, Grossflaschen und Druckfässer dürfen für diese Stoffe nicht verwendet werden. PP 9 Für die UN-Nummern 3175, 3243 und 3244 müssen die Verpackungen einer Bauart entsprechen, welche die Dichtheitsprüfung für die Verpackungsgruppe II bestanden hat. Für die UN-Nummer 3175 ist die Dichtheitsprü- fung nicht erforderlich, wenn die flüssigen Stoffe vollständig in einem festen Stoff aufgesaugt und in dicht verschlossenen Säcken enthalten sind. PP 11 Für die UN-Nummern 1309 Verpackungsgruppe III und 1362 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in Kunststoffsäcken und mit einer Schrumpfoder Dehnfolie auf Paletten umverpackt sind. PP 12 Für die UN-Nummern 1361, 2213 und 3077 sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen, wenn diese in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern befördert werden. PP 13 Für Gegenstände der UN-Nummer 2870 sind nur zusammengesetzte Verpackungen zugelassen, welche die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I erfüllen. PP 14 Für die UN-Nummern 2211, 2698 und 3314 müssen die Verpackungen nicht die Prüfungen nach Kapitel 6.1 bestehen. PP 15 Für die UN-Nummern 1324 und 2623 müssen die Verpackungen die Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe III erfüllen. PP 20 Für die UN-Nummer 2217 darf jedes staubdichte und reissfeste Gefäss verwendet werden. PP 30 Für die UN-Nummer 2471 sind Innenverpackungen aus Papier oder Pappe nicht zugelassen. PP 34 Für UN 2969 Rizinussaat (ganze Bohnen) sind Säcke 5H1, 5L1 und 5M1 zugelassen. PP 37 Für die UN-Nummern 2590 und 2212 sind Säcke 5M1 zugelassen. Alle Arten von Säcken müssen in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern befördert oder in geschlossene starre Umverpackungen eingesetzt werden. PP 38 Für die UN-Nummer 1309 Verpackungsgruppe II sind Säcke nur in gedeckten Fahrzeugen oder geschlossenen Containern zugelassen. PP 84 Für die UN-Nummer 1057 sind starre Aussenverpackungen zu verwenden, die den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II entsprechen. Die Verpackungen sind so auszulegen, herzustellen und einzurichten, dass eine Bewegung, eine unbeabsichtigte Zündung der Einrichtungen oder ein unbeabsichtigtes Freiwerden ent- zündbarer Gase oder entzündbarer flüssiger Stoffe verhindert wird. Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654. PP 92 Für die UN-Nummern 3531 und 3533 müssen die Verpackungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermöglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen der Verpackung führen könnte. RID- und ADR-spezifische Sondervorschrift für die Verpackung RR 5 Ungeachtet der Sondervorschrift für die Verpackung PP 84 müssen nur die allgemeinen Vorschriften der Un- terabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.5 bis 4.1.1.7 erfüllt werden, wenn die Bruttomasse des Versandstücks höchstens 10 kg beträgt. Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654. e) Diese Verpackungen dürfen nicht verwendet werden, wenn sich die zu befördernden Stoffe während der Beförderung verflüssigen können (siehe Unterabschnitt 4.1.3.4).

Stoffe mit Verpackungsanweisung P002