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Gefahrzettel 2.1
UN 1057

FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas oder NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE mit entzündbarem Gas

ADR 2025 · Klasse 2 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
2
Klassif.
6F
Gefahrzettel
2.1
Beförd.-Kat.
2 (D)
Klasse
2
Klassifizierungscode
6F
Gefahrzettel
2.1 Gefahrzettel 2.1
Sondervorschriften
201 654 658
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P002
Sondervorschriften Verpackung
PP84 RR5
Zusammenpackung
MP9
Beförderungskategorie
2 (D)
Sondervorschriften Beförderung
CV9 S2
Freimenge
333 kg/L

Sondervorschriften

SP 201

Feuerzeuge und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge müssen den Vorschriften des Staates entsprechen, in dem sie befüllt wurden. Sie müssen mit einem Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerüstet sein. Die flüssige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraums des Gefässes bei 15 °C nicht überschreiten. Die Gefässe einschliesslich der Verschlusseinrichtungen müssen einem Innendruck standhalten können, der dem doppelten Druck des verflüssigten Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55 °C entspricht. Die Ventilmechanismen und Zündeinrichtungen müssen dicht verschlossen, mit einem Klebeband umschlossen oder durch ein anderes Mittel gesichert oder aber so ausgelegt sein, dass eine Betätigung oder ein Freiwerden des Inhalts während der Beförderung verhindert wird. Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 10 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfüllpatronen für Feuerzeuge dürfen nicht mehr als 65 g verflüssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Bem. Für Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt werden, siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 654.

SP 654

Abfall-Feuerzeuge, die getrennt gesammelt und gemäss Absatz 5.4.1.1.3.1 versandt werden, dürfen für Entsorgungszwecke unter dieser Eintragung befördert werden. Sie müssen nicht gegen unbeabsichtigtes Entleeren geschützt sein, vorausgesetzt, es werden Massnahmen getroffen, um einen gefährlichen Druckaufbau und die Bildung einer gefährlichen Atmosphäre zu verhindern. Abfall-Feuerzeuge mit Ausnahme von undichten oder stark verformten müssen gemäss Verpackungsanweisung P 003 verpackt sein. Darüber hinaus gelten folgende Vorschriften: – es dürfen nur starre Verpackungen mit einem höchsten Fassungsraum von 60 Litern verwendet werden; – die Verpackungen müssen mit Wasser oder einem anderen geeigneten Schutzwerkstoff befüllt werden, um eine Zündung zu verhindern; – unter normalen Beförderungsbedingungen müssen alle Zündeinrichtungen der Feuerzeuge vollständig durch den Schutzwerkstoff bedeckt sein; – die Verpackung muss ausreichend belüftet sein, um die Bildung einer entzündbaren Atmosphäre und einen Druckaufbau zu verhindern; – die Versandstücke dürfen nur in belüfteten oder offenen Fahrzeugen oder Containern befördert werden. Undichte oder stark verformte Feuerzeuge müssen in Bergungsverpackungen befördert werden, vorausgesetzt, es werden geeignete Massnahmen ergriffen, um einen gefährlichen Druckaufbau zu verhindern. Bem. Die Sondervorschrift 201 und die Sondervorschriften für die Verpackung PP 84 und RR 5 der Verpackungsanweisung P 002 des Unterabschnitts 4.1.4.1 gelten nicht für Abfall-Feuerzeuge.

SP 658

Die Beförderung von UN 1057 FEUERZEUGE, die der Norm EN ISO 9994:2019 «Feuerzeuge – Festlegungen für die Sicherheit» entsprechen, und UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE unterliegt nur den Bedingungen der Abschnitte 3.4.1 a) bis h), 3.4.2 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 30 kg), 3.4.3 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 20 kg), 3.4.11 und 3.4.12, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die gesamte Bruttomasse jedes Versandstücks ist nicht grösser als 10 kg, b) die Bruttomasse solcher Versandstücke, die in einem Fahrzeug oder Grosscontainer befördert werden, beträgt höchstens 100 kg und c) jede Aussenverpackung ist deutlich und dauerhaft mit der Aufschrift «UN 1057 FEUERZEUGE» bzw. «UN 1057 NACHFÜLLPATRONEN FÜR FEUERZEUGE» gekennzeichnet.

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