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ADR-Code S2

Vorschriften für den Betrieb (S) nach ADR 2025.

Zusätzliche Vorschriften für die Beförderung entzündbarer flüssiger oder gasförmiger Stoffe (1) Tragbare Beleuchtungsgeräte Das Ladeabteil gedeckter Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder die entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Ga- se, die sich im Inneren des Fahrzeugs ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können. (2) Betrieb von Verbrennungsheizgeräten während der Beladung oder Entladung Während der Beladung und Entladung sowie an den Ladestellen ist der Betrieb von Verbrennungsheizgeräten der Fahrzeuge des Typs FL (siehe Teil 9) verboten. (3) Massnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen Bei Fahrzeugen des Typs FL (siehe Teil 9) ist vor der Befüllung oder Entleerung der Tanks eine elektrisch gut leitende Verbindung zwischen dem Aufbau des Fahrzeugs und der Erde herzustellen. Ausserdem ist die Füllgeschwindigkeit zu begrenzen.

Stoffe mit Code S2