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Gefahrzettel 2.3Gefahrzettel 2.1
UN 1040

ETHYLENOXID

ADR 2025 · Klasse 2 · 2 Varianten · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse

Klasse
2
Klassif.
2TF
Gefahrzettel
2.3 +2.1
Beförd.-Kat.
1 (B/D)

Variante 1

Klasse
2
Klassifizierungscode
2TF
Gefahrzettel
2.3 + 2.1 Gefahrzettel 2.3 Gefahrzettel 2.1
Sondervorschriften
342
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P200
Zusammenpackung
MP9
Tankanweisung
(M)
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
1 (B/D)
Sondervorschriften Beförderung
CV9 CV10 CV36 S2 S14
Gefahrnummer
263
Freimenge
20 kg/L

Variante 2: ETHYLENOXID MIT STICKSTOFF bis zu einem Gesamtdruck von 1 MPa (10 bar) bei 50 °C

Klasse
2
Klassifizierungscode
2TF
Gefahrzettel
2.3 + 2.1 Gefahrzettel 2.3 Gefahrzettel 2.1
Sondervorschriften
342
Begrenzte Mengen
0
Freigestellte Mengen
E0
Verpackungsanweisungen
P200
Zusammenpackung
MP9
Tankanweisung
T50 (M)
Sondervorschriften Tank
TP20
Tankcodierung
PxBH(M)
Sondervorschriften Tankcodierung
TA4 TT9
Fahrzeugtyp
FL
Beförderungskategorie
1 (B/D)
Sondervorschriften Beförderung
CV9 CV10 CV36 S2 S14
Gefahrnummer
263
Freimenge
20 kg/L

Sondervorschriften

SP 342

Innengefässe aus Glas (wie Ampullen oder Kapseln), die nur für die Verwendung in Sterilisationsgeräten vorgesehen sind, dürfen, wenn sie weniger als 30 ml Ethylenoxid je Innenverpackung und höchstens 300 ml je Aussenverpackung enthalten, unabhängig von der Angabe «E 0» in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte (7b) nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 befördert werden, vorausgesetzt: a) nach dem Befüllen wurde für jedes Innengefäss aus Glas die Dichtheit festgestellt, indem das Innenge-fäss aus Glas in ein Heisswasserbad mit einer Temperatur und für eine Dauer eingesetzt wird, die ausreichend sind, um sicherzustellen, dass ein Innendruck erreicht wird, der dem Dampfdruck von Ethylenoxid bei 55 °C entspricht. Innengefässe aus Glas, die bei dieser Prüfung Anzeichen für eine Undichtheit, eine Verformung oder einen anderen Mangel liefern, dürfen nicht nach dieser Sondervorschrift befördert werden; b) zusätzlich zu der in Abschnitt 3.5.2 vorgeschriebenen Verpackung wird jedes Innengefäss aus Glas in einen dichten Kunststoffsack eingesetzt, der mit Ethylenoxid verträglich und in der Lage ist, den Inhalt im Fall eines Bruchs oder einer Undichtheit des Innengefässes aus Glas aufzunehmen, und c) jedes Innengefäss aus Glas ist durch Mittel (z. B. Schutzhülsen oder Polsterung) geschützt, die ein Durchstossen des Kunststoffsacks im Fall einer Beschädigung der Verpackung (z. B. durch Zerdrücken) verhindern.

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