
FEUERLÖSCHER mit verdichtetem oder verflüssigtem Gas
ADR 2025 · Klasse 2 · Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
- Klasse
- 2
- Klassif.
- 6A
- Gefahrzettel
- 2.2
- Beförd.-Kat.
- 3 (E)
- Klasse
- 2
- Klassifizierungscode
- 6A
- Gefahrzettel
- 2.2

- Begrenzte Mengen
- 120 ml
- Freigestellte Mengen
- E0
- Verpackungsanweisungen
- P003
- Sondervorschriften Verpackung
- PP91
- Zusammenpackung
- MP9
- Sondervorschriften Beförderung
- CV9
- Freimenge
- 1000 kg/L
Sondervorschriften
SP 225
Feuerlöscher, die unter diese Eintragung fallen, dürfen zur Sicherstellung ihrer Funktion mit Kartuschen ausgerüstet sein (Kartuschen für technische Zwecke des Klassifizierungscodes 1.4C oder 1.4S), ohne dass dadurch die Zuordnung zur Klasse 2 Gruppe A oder O gemäss Absatz 2.2.2.1.3 verändert wird, vorausgesetzt, die Gesamtmenge deflagrierender Explosivstoffe (Treibstoffe) beträgt höchstens 3,2 g je Feuerlö-scher. Feuerlöscher müssen nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellt, geprüft, zugelassen und bezettelt sein. Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften. Feuerlöscher unter dieser Eintragung umfassen: a) tragbare Feuerlöscher für manuelle Handhabung und manuellen Betrieb; Bem. Diese Eintragung gilt für tragbare Feuerlöscher, auch wenn einige für ihre einwandfreie Funktion notwendigen Bauteile (z. B. Schläuche und Düsen) vorübergehend abgebaut sind, solange die Sicherheit der unter Druck stehenden Löschmittelbehälter nicht beeinträchtigt ist und die Feuer-löscher weiterhin als tragbare Feuerlöscher zu erkennen sind. b) Feuerlöscher für den Einbau in Flugzeugen; c) auf Rädern montierte Feuerlöscher für manuelle Handhabung; d) Feuerlöschausrüstungen oder -geräte, die auf Rädern oder auf Plattformen oder Einheiten mit Rädern montiert sind und die ähnlich wie (kleine) Anhänger befördert werden, und e) Feuerlöscher, die aus einem nicht rollbaren Druckfass und einer Ausrüstung zusammengesetzt sind und deren Handhabung beispielsweise beim Be- oder Entladen mit einer Hubgabel oder einem Kran erfolgt. Bem. Druckgefässe, die Gase für die Verwendung in oben genannten Feuerlöschern oder in stationären Feuerlöschanlagen enthalten, müssen, wenn sie getrennt befördert werden, den Vorschriften des Kapitels 6.2 und allen für das jeweilige gefährliche Gut anwendbaren Vorschriften entsprechen.
SP 594
Folgende nach den im Herstellungsland angewendeten Vorschriften hergestellte und befüllte Gegenstände unterliegen nicht den Vorschriften des ADR: a) UN 1044 Feuerlöscher, die mit einem Schutz gegen unbeabsichtigte Betätigung versehen sind, wenn: – sie in einer widerstandsfähigen Aussenverpackung verpackt sind oder – es sich um grosse Feuerlöscher handelt, die der Sondervorschrift für die Verpackung PP 91 der Verpackungsanweisung P 003 des Unterabschnitts 4.1.4.1 entsprechen; b) UN 3164 Gegenstände unter pneumatischem oder hydraulischem Druck, die gegenüber der Beanspruchung durch den Innendruck des Gases aus Gründen der Kraftübertragung, ihrer Formsteifigkeit oder der Fertigungsnormen überdimensioniert sind, wenn sie in einer widerstandsfähigen Aussenverpackung verpackt sind. Bem. «Im Herstellungsland angewendete Vorschriften» bedeuten im Herstellungsland oder im Verwendungsland anwendbare Vorschriften.